Donau Forum - der Treffpunkt für Donau Wassersportler - Einzelnen Beitrag anzeigen - Zusatzspiegel vrs. Kamera-Rückfahrsystem
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Alt 09.07.2010, 09:45
Der Stromer Der Stromer ist offline
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Zitat:
Zitat von gknechtel Beitrag anzeigen
Jungs und Mädels!

In einer Limosine, mit den Ars@*!#h knapp über der Strasse, könnte ich mit der normalen seitlichen Rückspiegelausstattung, bedingt durch die V-Form des Bootsrumpfes gut am getrailerten Boot vorbeischauen, aber:

- die schwimmende Kiste ist zu schwer für jede Limosine (ausser Audi A8, 2,3t A-Last)
- und einen A8 habe ich nicht, sondern nur nen Volkswagen

Der ist zwar mehr als 2 mtr breit, ich sitz höher, möchte aber wg. der elektrisch anklappbaren Spiegel keine Aufsteckspiegel verwänden (von wegen Hebellast auf die Getriebe). Und die ausladenden Spiegel, die an den vorderen Kotflügelausschnitt geklemmt werden kann ich auch nicht verwänden, weil die Kotflügel aus (Weich)Plaste sind.

Idee: Funk-Kamera-Rückfahrsystem.
Kamera über dem Kennzeichen. 12V-Stromversorgung von der Beleuchtung geklaut (ich fahr mitm Trailer eh immer mit Licht)
Display kommt ins geöffnete Brillenfach am Armaturenbrett.

Hat jemand Erfahrung damit??
Wie weit sieht so eine Kamera??
Wie weit geht die Funkverbindung??
Sind die mitgelieferten Displays und Kameras für Dauerbetrieb geignet
oder wirklich nur zum Einparken zu gebrauchen??
Sowas überhaupt zulässig??
Lenkt das nicht zu viel ab?? Von wegen Fernsehem beim Fahren ?!

Ich würde mich über konstruktive Antworten zu diesem Sach- (nicht Laber-)Thema freuen
Guten morgen, Günter.

Zu Deiner Frage: Du wirst um einen Spiegel nicht herumkommen. §56 StVZO und ff.

Kamera ist als Ersatz für Spiegel (noch) nicht zugelassen. Die Cam ist nur als Einparkhilfe gedacht.

StVZO § 56 Rückspiegel und andere Spiegel
(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind,
daß der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von
Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3 bis 6 aufgeführten
ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel,
2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels
eingeschränkt ist,
zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,
3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts durch einen
Innenspiegel nicht beobachtet werden kann,
zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite -,
4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
mindestens ein Außenspiegel an der linken Seite,
5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rückspiegel, die einschließlich
ihres Anbaus den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entsprechen müssen.
(3) Zusätzlich sind erforderlich:
1. ein großwinkliger Rückspiegel an der rechten Seite
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
- ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen -,
2. ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei Linkslenkung oder an der linken
Seite bei Rechtslenkung
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
- ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 12,0 t und Kraftomnibusse. Dieser Spiegel einschließlich
seiner Halterung muß mindestens 2 m über der Fahrbahn angebracht sein. Ist
Seite 1 von 2 StVZO Rückspiegel und andere Spiegel
28.10.2004 http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvzo/__56.html
dieses Maß wegen der Bauart des Fahrzeugaufbaus nicht einzuhalten, darf
dieser Spiegel nicht angebracht sein.
(4) Rückspiegel sind nicht erforderlich an
1. einachsigen Zugmaschinen,
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
3. offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
4. mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem
Führerplatz, der auch beim Mitführen von Anhängern, selbst wenn diese
beladen sind, nach rückwärts Sicht bietet.
(5) Die Anbringungsstellen und die Einstellungen sowie die Sichtfelder der
Spiegel bei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und in Absatz 3 genannten
Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen.
Fußnote
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28.10.2004 http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvzo/__56.html

Bitte mach da keine Experimente, bei einer Kontrolle bleibt der Hänger stehen, bis Du die Spiegel von einem Gutachter hast abnehmen lassen (TÜV, GTÜ, DEKRA oder so). Kostet Geld und vorallem Zeit!

Gute Fahrt!
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